Gestern Abend gings los. Schneefall und Schneeverwehungen. Heute morgen dann ran ans Schnee schippen.

Unsere lange und stellenweise breite Auffahrt ließen uns keinen Gedanken dran verschwenden, daß es eigentlich -7,0 Grad war. Und auch heute, wie jedes Jahr,  planen wir die Anschaffung eines kleinen Rasentraktors mit Schneeschiebevorrichtung, weil es doch recht anstrengend ist, soviel Schnee zu räumen.

Ja und and die Schnee- und Raumfplicht ist dann wieder nur zu erinnern. Einige Nachbarn fegen und streuen, andere kümmern sich überhaupt nicht.
Eine Anwohnerin in unserer Straße hatte auch geräumt, die Spur am Straßenrand ist vielleicht 50 cm breit. Sie streute dann auch Salz oder Granulat, aber ganz vorsichtig, damit ja nichts  neben diesen kleinen Räumpfad fällt.  Also so eine 50 cm breite Räumspur ist lachhaft und kann von niemandem wirklich genutzt werden.
Oben an der Straße wurde vor einem Geschäft gekehrt…..der junge Mann schaufelte den Schnee auf die Straße und es störte ihn nicht, ob nun Autos sich näherten. Ich bekam dann auch voll eine Schaufelladung direkt vors Auto. Am liebsten hätte ich ihm was erzählt, aber es lohnt sich einfach nicht.

Den Schnee diekt auf die Fahrbahn zu schaufeln finde ich schon arg dreist und nicht ungefährlich für den Verkehr.Und ich finde es sehr gefährlich, wenn Anwohner nicht dort räumen, wo die Fahrbahneinengungen unter dem Schnee verschwinden.

Allerdings scheint es auch immer wieder Unklarheiten darüber zu geben, wie die Pflicht ausschaut.Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Moormerland

Und hier ein Auzug bzgl. des Schneeräumens und Streuens

Winterdienst
(1) Bei Schneefall sind an den zu reinigenden Straßen die Gehwege, Radwege und die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mind. in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist auf beiden Seiten der Straße ein ausreichend breiter Streifen von mind. 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf beiden Seiten der Straße ein für Fußgänger ausreichend breiter Streifen von durchgängig 1 m Breite am äußersten Rand der Fahrbahn zu räumen.
(2) Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.
(3) Die Entwässerungsrinnen und Straßeneinlaufschächte der Kanalisation sind schnee- und eisfrei zuhalten, damit bei einsetzendem Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann.
(4) Schnee und Eis dürfen nicht in der Weise gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn und auf Feuerlöschhydranten geräumt werden.
(5) Bei Glätte ist werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Insbesondere sind zur Sicherung des Fußgänger- und Radfahrertagesverkehrs:
a) Geh- und Radwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mind. in einer Breite von 1 m zu streuen,
b) wenn Gehwege im Sinne von a) nicht vorhanden sind, ist auf beiden Seiten der Straße ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen,
c) in verkehrsberuhigten Bereichen ist beidseitig ein mind. 1 m breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen;
(6) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, so dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
(7) Das Schneeräumen und Abstumpfen bei Glätte nach den Absätzen 1 bis 6 ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege, Radwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
(9) Der Einsatz von thermischen Geräten im Rahmen des Winterdienstes ist nicht zulässig.
(10) Ein von der Gemeinde gelegentlich durchgeführter Winterdienst entbindet die Reinigungspflichtigen nicht von der Reinigungspflicht.

 

 

Es hat geschneit

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