Schneeräumpflicht in der Gemeinde Moormerland
II. Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Moormerland
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) und § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBI. S. 359), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBL. S. 406), hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung vom 06.10.2005 für das Gebiet der Gemeinde Moormerland folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Art der Reinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Bewuchs sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, sowie das Abstumpfen bei Glätte. Durch Verunreinigungen entstehende Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen oder, wenn dies nicht zumutbar oder möglich ist, zu sichern. Die Gemeinde ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Besondere Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von Holz, Stroh, Müll, Abfällen oder dergleichen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. § 17 Nds. Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden.1
(4) Schmutz, Laub, Papier, Bewuchs und sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbargrundstück zugekehrt oder in Entwässerungsrinnen, Gräben und Straßeneinlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden
§ 2
Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung
(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG. Die Gemeinde führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen ein Verzeichnis über die zu reinigenden Straßen bzw. Straßenabschnitte.
(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Straßeneinlaufschächte der Kanalisation.
(3) Die Straßenreinigung ist durch die in § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Moormerland genannten Reinigungspflichtigen bei Bedarf durchzuführen.
(4) Die Reinigungspflicht für die zu reinigenden Straßen erstreckt sich auf die Geh- und Radwege, kombinierte Gehund Radwege, Fahrbahnen einschließlich Entwässerungsrinnen, Parkspuren sowie die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen. Soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht, ist die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche zu reinigen.
(5) Eine von der Gemeinde gelegentlich durchgeführte Reinigung der in Absatz 4 genannten Bereiche entbindet die Eigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nicht von der Reinigungspflicht.
§ 3
Winterdienst
(1) Bei Schneefall sind an den zu reinigenden Straßen die Gehwege, Radwege und die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mind. in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist auf beiden Seiten der Straße ein ausreichend breiter Streifen von mind. 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf beiden Seiten der Straße ein für Fußgänger ausreichend breiter Streifen von durchgängig 1 m Breite am äußersten Rand der Fahrbahn zu räumen.
(2) Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.
(3) Die Entwässerungsrinnen und Straßeneinlaufschächte der Kanalisation sind schnee- und eisfrei zuhalten, damit bei einsetzendem Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann.
(4) Schnee und Eis dürfen nicht in der Weise gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn und auf Feuerlöschhydranten geräumt werden.
(5) Bei Glätte ist werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Insbesondere sind zur Sicherung des Fußgänger- und Radfahrertagesverkehrs:
a) Geh- und Radwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mind. in einer Breite von 1 m zu streuen,
b) wenn Gehwege im Sinne von a) nicht vorhanden sind, ist auf beiden Seiten der Straße ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen,
c) in verkehrsberuhigten Bereichen ist beidseitig ein mind. 1 m breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen;
(6) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, so dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
(7) Das Schneeräumen und Abstumpfen bei Glätte nach den Absätzen 1 bis 6 ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege, Radwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
(9) Der Einsatz von thermischen Geräten im Rahmen des Winterdienstes ist nicht zulässig.
(10) Ein von der Gemeinde gelegentlich durchgeführter Winterdienst entbindet die Reinigungspflichtigen nicht von der Reinigungspflicht.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten ²
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 59 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 1 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt. b) § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet, c) § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2025
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Moormerland vom 25.06.2001 außer Kraft.
Moormerland, den 06.10.2005
Gemeinde Moormerland
Bürgermeister
Zu:
1Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.05.1998 (BGBl. S. 971) Pflanzenschutzmittel auf versiegelten Flächen nicht angewendet werden dürfen.
2Es wird darauf hingewiesen, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 59 Abs. 2 SOG mit einer Geldbuße bis zu 5 000,00 € geahndet werden kann.